Du willst wechseln — und schaust deinen alten Vertrag an. Da steht: "Konkurrenzverbot, 24 Monate, im Umkreis von 100 km." Klingt erstmal heftig. Ist es aber oft nicht.
Wie ein Konkurrenzverbot rechtlich überhaupt aussehen muss
In Deutschland regelt § 74 ff. HGB das Konkurrenzverbot. Damit es überhaupt wirksam ist, müssen mehrere Punkte erfüllt sein:
- Karenzentschädigung: Der Arbeitgeber muss dir mindestens 50% deiner letzten vertraglichen Bezüge für die gesamte Dauer des Verbots zahlen. Sonst — verbindlich — ist das Verbot nichtig.
- Höchstdauer 2 Jahre: Längere Klauseln sind unwirksam.
- Berechtigtes geschäftliches Interesse: Reine "Du sollst hier nicht weg"-Klauseln halten vor Gericht selten.
- Räumliche und sachliche Begrenzung: "Komplette EU, alle Branchen" ist regelmässig zu weit.
Wo es brenzlig wird
Das Verbot greift im Inland — wer nach Schweiz oder Österreich wechselt, bewegt sich oft schon ausserhalb dessen, was das deutsche Konkurrenzverbot praktisch durchsetzen kann. Schweizer Arbeitgeber sind durch ein deutsches Verbot in der Regel nicht direkt gebunden; auch die Vollstreckung deutscher Unterlassungsurteile gegen Mitarbeiter in der Schweiz ist schwerfällig.
In Österreich gilt § 36 AngG: ähnliche Logik wie in Deutschland, aber die Karenzentschädigung ist nicht zwingend — was die Klauseln im Einzelfall sogar strenger macht. Hier lohnt sich anwaltliche Prüfung.
Vier rote Flaggen, bei denen sich Hinschauen lohnt
- Keine Karenzentschädigung im Vertrag → das Verbot ist meist unverbindlich.
- Verbot über 2 Jahre → ausser ganz speziellen Fällen unwirksam.
- "Weltweit" oder "in jeder Branche" → mit hoher Wahrscheinlichkeit zu weit.
- Keine konkrete Tätigkeitsbeschreibung → angreifbar.
Was wir empfehlen
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Konkurrenzverbote werden gerne als Schreckgespenst inszeniert. In der Praxis halten sie oft weniger, als sie versprechen.